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Ausgaben für den Kauf von Medikamenten und Impfungen für die Angestellten als Steuerkosten

2020-12-08

Ausgaben des Arbeitgebers für den Kauf von Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen Präparaten für Angestellte, die die Widerstandsfähigkeit ihres Organismus während der Epidemie stärken, sowie für Grippeimpfungen sind gem. Art. 15 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ("CIT-Gesetz") steuerlich absetzbare Kosten. Dies wurde vom Leiter der Landessteuerinformation (KIS) in der am 30. Oktober 2020 veröffentlichten Einzelauslegung bestätigt (AZ 0111-KDIB1-3.4010.423.2020.1.APO).

Der Antrag wurde von einem Steuerpflichtigen gestellt, der an der Herstellung und dem Verkauf von Fenstern beteiligt ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Sity der Firma in der so genannten roten Zone angesiedelt, als Folge einer beträchtlichen Anzahl von COVID-19-Infektionen in der Gemeinde. Angesichts des landesweiten Ausbruchs des Coronavirus ergriff der Antragsteller Maßnahmen, um seine Mitarbeiter vor Infektionen und der Krankheit zu schützen. Zu diesem Zweck kaufte er für sie Medikamente, Arzneimittel und andere immununterstützende Mittel sowie Grippeimpfstoffe. Gleichzeitig verringerten die entstandenen Kosten das Risiko einer Erschöpfung der Produktionskapazität. Daher reichte die Firma einen Antrag ein, um festzustellen, ob sie berechtigt ist, die entstandenen Ausgaben als abzugsfähige Kosten anzuerkennen.

Der Leiter der Landessteuerinformation hat dem Steuerpflichtigen zugestimmt, dass er berechtigt ist, diese Ausgaben als Kosten für Steuerzwecke zu berücksichtigen. Gemäß dem Geldtransportgesetz hat ein Steuerpflichtiger das Recht, von seinem Einkommen die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit entstandenen Kosten abzuziehen, deren Anfall sich auf die Höhe des erzielten Einkommens auswirkt. Steuerlich abzugsfähige Ausgaben sind vernünftige und wirtschaftlich gerechtfertigte Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausübung einer Geschäftstätigkeit, die getätigt werden, um eine Einnahmequelle zu erreichen, zu sichern oder zu erhalten.

Die große Zahl der krankgeschriebenen und in Quarantäne befindlichen Angestellten würde sich real in einer erheblichen Verringerung der Produktivität und folglich des Umsatzes jedes Unternehmens niederschlagen. Ausgaben der Steuerpflichtigen für Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Präparate zur Stärkung der Immunität von Arbeitnehmern während einer Epidemie und einer Grippeimpfung schützen und erhalten rationell Einnahmequellen.

Erwähnenswert sind auch die Steuererläuterungen des Finanzministers vom 21. Juli 2020 zu den neuen Präferenzen, die im Zusammenhang mit den negativen wirtschaftlichen Folgen des COVID-19 angewandt werden, wonach ein Unternehmer, der aufgrund seiner eigenen Entscheidung Ausgaben tätigt, um der Seuchengefahr rational entgegenzuwirken, berechtigt ist, diese als steuerlich absetzbare Kosten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des CIT-Gesetzes zu berücksichtigen, sofern sie ordnungsgemäß dokumentiert wurden.

 

Magdalena Walczyńska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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