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Neuen strengeren Grundsätze der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der juristischen Personen.

2019-03-29

Am 11. Januar 2019 ist ein Projekt des Gesetzes über die Strafmündigkeit der Sammelsubjekten für unter Strafe verbotene Tätigkeiten an das Polnische Sejm eingegangen. Das Projekt nimmt verschiedene Änderungen im Bereich der Verantwortlichkeit, der Strenge und Art und Weise der Straferteilung und der  Vorgehensweise an.

Der Zweck der vorgeschlagenen Änderungen ist die Verbesserung der Effizienz der Werkzeugen, die der Sanktionsbelegung auf die Sammelsubjekte dienen sollen, vor allem im Fall der Wirtschafts- und Finanzstraftaten. Wie es nämlich aus Anwendung des jetzt geltenden Gesetzes resultiert, werden die jetzt angewendeten Strafen mit niedrigem Satz der Unannehmlichkeiten und mit fehlenden Möglichkeit der Anpassung an die Bedeutung charakterisiert. Die eingeführten Änderungen sollten also als Ergebnis größere Effektivität im Kampf mit der Kriminalität haben. Von der anderen Seite jedoch steigern die vorgeschlagenen Änderungen das Risiko der Führung einer Wirtschaftstätigkeit.

Was ändert sich also?

Unten werden wir die unserer Meinung nach wichtigsten Vorschläge vorstellen.

Einheiten, die mit den entworfenen Regulierungen umfasst werden

Einheiten, die dem Gesetz unterliegen sind: juristische Personen (u.a. Kapitalgesellschaften, Vereine, Stiftungen), organisatorische Einheiten, die keine juristische Personen sind und den durch separate Vorschriften Rechtsfähigkeit gewährt wurde (u.a. Kapitalgesellschaften in Gründung, Kommanditgesellschaften, Kommandit-Aktionsgesellschaften), Gesellschaften mit Beteiligung der Staatskasse, Einheiten in Liquidation und Unternehmer, die keine natürliche Personen sind. Das Gesetz wird die Anwendung auch für ausländische Einheiten finden, die ihren Sitz oder die eine Wirtschaftstätigkeit außer Polen haben, wenn die verbotene Tätigkeiten oder deren Auswirkungen in Polen aufgetreten sind, oder wenn sie gegen Interesse Polens, Polnischen Einheiten oder Bürger gerichtet wurden.

Katalog der Straftaten und Haftungsbedingungen

Mit dem entworfenen Gesetz werden unter Strafe für Straftaten oder Finanzstraftaten, die durch öffentliche Anklage verfolgt werden, verbotene Tätigkeiten umfasst. Von der Anwendung wurden Straftaten der privaten Anklage, Pressestraftaten und Finanzvergehen ausgeschlossen.

Die Verantwortung des Sammelsubjektes wird seine eigene Tätigkeiten umfassen, Tätigkeiten der natürlichen Personen, wenn sie direkt mit der Tätigkeit des Subjektes verbunden sind, sowohl Tätigkeiten, die durch Subunternehmer oder deren Angestellten begangen werden, im Fall wenn das Subjekt indirekt materielle Vorteilen davon erzielt. Damit für die von den natürlichen Personen begangene Tätigkeiten die Verantwortung getragen werden kann, soll keine entsprechende Sorgfalt in Bezug auf die Wahl oder Aufsicht sein und die Schuld der Organisation, die als Unrichtigkeit in ihrer Arbeit als Folge der nicht Beachtung der Vorsichtmaßnahmen verstanden werden soll.

Neue Grundsätze der Verantwortlichkeit

Bisher, damit das Sammelsubjekt die Verantwortung tragen konnte, musste die natürliche Person rechtskräftig verurteilt werden was eine Hindernis in Forderung der Verantwortlichkeit war. Es wird also vorgeschlagen von dieser Anforderung zurückzutreten. Das Sammelsubjekt kann dann parallel zu der Strafmündigkeit einer natürlichen Person beantworten, in manchen Fällen sogar in einer Situation, in der selbst der Täter keine Verantwortung tragen kann, z.B. er ist gestorben, konnte nicht identifiziert werden oder es gibt andere Gründe, die die Haftbarkeit ausschließen. 

Strenge Sanktionen

Das Projekt nimmt tatsächlich Strafverschärfung an. Die jetzt geltenden Gesetze sehen Strafen i.H. von einem Tausend bis fünf Millionen PLN vor, wobei die Höhe kann nicht grösser als 3% der Einnahmen des Subjektes im Geschäftsjahr sein. Die Änderungen werden die Strafen auf von 30 Tausend bis 30 Millionen PLN erhöhen und sehen den Rücktritt von der Begrenzung in Bezug auf die erzielten Einnahmen vor.

Abgesehen von den Mitteln, die im Vorbereitungsvorgehen angewendet werden können wie z.B. Werbungsverbot, Verbot der Vertragsschließung, Einstellung der Zuschläge oder Subventionen oder ein im Projekt vorgeschlagener Zwangsvorstand soll man die größte Strafe erwähnen, die eine Entscheidung der Auflösung der Einheit und gleichzeitige Beschlagnahme des Vermögens sein kann.

Schutz der Signalgeber

Das Projekt führt den Begriff des so genannten Signalgebers ein, der als eine Person verstanden wird, die Informationen über Verdacht, Versuchen oder Verüben einer verbotenen Tätigkeit, über alle Regelwidrigkeiten in Funktionierung oder Nichteinhaltung entsprechenden Sorgfalt melden soll. Der Signalgeber wird mit Schutz umfasst und im Fall der Verletzung der Arbeitsbefugnissen kann das Gericht zu seinem Gunsten Schadenersatz oder Rückkehr an die Arbeitsstelle beurteilen. Das Subjekt jedoch hat dann die Pflicht ein Prüfverfahren durchzuführen und die Unrichtigkeiten, von den der Signalgeber benachrichtigt hat wegzuschaffen.

Das Gesetzprojekt wurde zur weiteren Beratung weitergeleitet.

Ewa Pyrkosz, Steuerkonsultantin ATA Tax Sp. z o.o.

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