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Der Zeitpunkt der Fertigstellung von Bau- und Montageleistungen im Lichte des Urteils des Gerichthofs

2019-05-24

Am 2. Mai 2019 hat der Gerichthof ein Urteil in der Rechtssache C-224/18 gefällt, in Bezug auf den Zeitpunkt der Fertigstellung von Bau- und Montageleistungen. Das Urteil, das einen völlig anderen Standpunkt zu den aktuell von den Landesgerichten und Auslegungsbehörden praktizierten Standpunkt vertretet, hat eine wesentliche Bedeutung für die Baubranche.

Der Fall betraf einen langjähriges Streit zwischen der Gesellschaft Budimex S.A. und dem Finanzminister in der Sache der erlassenen individuellen Auslegung bezüglich des Zeitpunkts der Entstehung der Steuerpflicht für Bau- und Montageleistungen.

Gemäß dem Standpunkt des Finanzministers, der in der streitigen Auslegung genannt wurde, entsteht die Steuerpflicht von den erbrachten Dienstleistungen an dem Tag, an dem die Rechnung ausgestellt wurde. Wurde die Rechnung nicht ausgestellt, so entsteht die Pflicht nach Ablauf von 30 Tagen nach dem Tag der tatsächlichen Ausführung der Dienstleistung. Der Finanzminister hat unterstrichen, dass die Vertragsbestimmungen, darunter auch das Unterschreiben des Abgabeprotokolls, auf deren Grundlage die Dienstleistung ausgeführt wurde, keine Bedeutung für die Bestimmung des Zeitpunkts der Steuerpflichtentstehung haben. Die Gesellschaft hat die Auslegung angefochten und  eigenen Standpunkt damit begründet, dass die Formalität der Dienstleistungsannahme deutlich in den Vertragsbedingungen vorgesehen wurde und ein fester Teil jeder Bau- und Montagedienstleistung ist. In Folge der Kassationsklage hat sich das oberste Verwaltungsgericht an den Gerichthof mit einer Präjudizfrage gewendet, die die Auslegung des Begriffs „Ausführung einer Dienstleistung” betroffen hat.

Der Gerichthof weist in dem ausgegebenem Urteil darauf hin, dass bei der Zuordnung der Transaktion als eine Transaktion, die der Besteuerung unterliegt, die wirtschaftliche und geschäftliche Wirklichkeit berücksichtigt werden soll, die den genannten Tätigkeitsbereich charakterisiert.

In der Streitsache, im Fall wenn eine Rechnung nicht ausgestellt oder mit Verspätung ausgestellt wurde, kann die Baudienstleistung erst im Zeitpunkt der physischen Fertigstellung, d.h. nach Erfüllung aller genannten Bedingungen, die mit dem Vertrag unzertrennlich verbunden sind und die von wesentlicher Bedeutung für die Vollständigkeit der Dienstleistung sind, als durchgeführt anerkannt werden.

Anders gesagt, nicht die tatsächliche Ausführung der Dienstleistungen sondern deren offizielle Abnahme in der Form des unterschriebenen Abnahmeprotokolls wird als der Zeitpunkt anerkannt, in dem die Dienstleistung ausgeführt wurde, jedoch unter der Bedingung, dass die Abnahme in dem Vertrag bestimmt wurde und dass sie die materielle Beendigung der Dienstleistung darstellt und endgültig die Höhe der zustehenden gegenseitigen Leistung festlegt.

Das oben genannte bedeutet, dass im Fall wenn keine Rechnung für die Bau- und Montagedienstleistungen ausgestellt wurde, die Steuerpflicht erst nach 30 Tagen ab Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls entsteht und nicht nach 30 Tagen ab Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten.

Der Standpunkt des Gerichthofs, weniger rigoristisch als der bisherige Standpunkt der polnischen Steuerbehörden, ist als eine günstige Entscheidung für Unternehmer der Baubranche zu beurteilen. Ein deutlich im Abnahmeprotokoll genannter Zeitpunkt der Ausführung einer Dienstleistung schließt jegliche Unrichtigkeiten bezüglich der Umsatzsteuerabrechnungen aus. Das Urteil ermöglicht auch eine Wiederaufnahme von beendeten Steuerverfahren, in den Steuerbescheide erlassen wurden, die den bisherigen, für den Steuerpflichtigen ungünstigen Standpunkt der polnischen Steuerbehörden und Verwaltungsgerichten berücksichtigt haben.

 

Ewa Pyrkosz, Steuerkonsultantin ATA Tax Sp. z o.o.

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