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Änderungen von Grundsätzen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs

2019-07-18

Auf den Internetseiten des Legislationszentrums der Regierung erschien ein, dieses Jahr bereits weiterer Entwurf von Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UC158), der sich aus der Implementierungspflicht von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates und der Durchführungsverordnung (UE) 2018/1912 des Rates in die polnische Rechtsordnung ergibt.

Die beiden genannten Rechtsakte führen ein Maßnahmenpaket zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates, sogenannte Quick fixes ein, welche Änderungen in Abrechnungsgrundsätzen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs in den folgenden Bereichen bewirken:

  • Funktionierungsmechanismus von Konsignationslagern,
  • Abrechnungsgrundsätze von Reihengeschäften,
  • Dokumentierungsweise der Warenausfuhr im Rahmen von innergemeinschaftlichen Warenlieferungsgeschäften,
  • Voraussetzungen, die den Steuerpflichtigen berechtigen die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungsgeschäften in Anspruch zu nehmen.

Betrachten wir die, aus unserer Sicht wichtigsten Änderungsentwürfe.

Call-off Stock-Lager

Ab dem neuen Jahr wird das Konsignationslager durch ein Call-off Stock-Lager ersetzt. In dem Gesetzesentwurf hat man getrennt die Prozeduren vom Funktionierungsmechanismus eines, im Inland und im Ausland gelegenen Call-off Stock-Lagers bestimmt. Der Gesetzgeber ließ sich nicht mit der bloßen Aufhebung der legalen Definition eines Konsignationslagers begnügen. Der Aufbewahrungszeitraum von Waren im Lager, ohne steuerliche Konsequenzen für den Lieferanten wird von 24 bis auf 12 Monate gekürzt. Die fehlende Entnahme der Waren durch den Erwerber nach Ablauf dieser Frist wird für den Lieferanten die Pflicht nach sich ziehen, eine interne Verbringung von eigenen Waren (entsprechend innergemeinschaftlicher Erwerb / innergemeinschaftliche Warenlieferung) zu erkennen und die Notwendigkeit eine Anmeldung für Umsatzsteuerzwecke in dem Land vorzunehmen, in dem die Ware aufbewahrt wird.

Neuheit wird die Möglichkeit sein, Prozeduren eines Call-off Stock-Lagers  bei, für Handelszwecke bestimmten Waren in Anspruch zu nehmen, wie auch die Einrichtung eines, den Erwerber vertretenden Steuerpflichtigen einzuführen. Es sind auch die etwas umfangreicheren Register- und Berichterstattungspflichten zu erwähnen, die insbesondere polnische Steuerpflichtige betreffen, die Waren in, im Ausland gelegene Lager verbringen.

Abrechnung von Reihengeschäften

Abrechnungen von Reihengeschäften haben schon immer bei Steuerpflichtigen Bedenken im Bereich der Bestimmung einer steuerfreien, bewegten Lieferung erweckt. Die neuen Regelungen bestimmen klar, dass eine bewegte Lieferung, eine Lieferung zugunsten eines mittleren Unternehmens unter der Voraussetzung sein wird, dass eben dieses Unternehmen den Transport organisieren wird. Im Ausnahmefall eine bewegte Lieferung wird eine Lieferung durch das mittlere Unternehmen unter der Bedingung sein, dass es dem Warenlieferanten die USt-IdNr. aus dem Versendungsstaat übermittelt. Es ist zu bemerken, dass die neuen Vorschriften Anwendung nur für innergemeinschaftliche Lieferungen finden die maximal 3 bei einem Reihengeschäft beteiligten Unternehmen erfassen. Für komplexere Lieferungen die eine größere Anzahl von beteiligten Unternehmen betreffen, wird eine Analyse von Vertragsbedingungen erforderlich sein, um das mittlere Unternehmen zu identifizieren.

Einen Warenimport- oder Export darstellende Reihengeschäfte werden weiterhin nach den gegenwärtig geltenden Regeln abgerechnet.

Voraussetzungen für die Erkennung und Mittel zur Dokumentierung von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen.

Eine wesentliche Änderung wird die Einführung von materiellen Voraussetzungen sein, die eine Möglichkeit der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bedingen, d.h. die Pflicht der Übermittlung einer gültigen USt-IdNr. durch den Warenerwerber und die Anforderung eine ordnungsmäßige zusammenfassende Meldung durch den Warenlieferanten einzureichen. Auf den ersten Blick könnte man glauben, dass die obigen Anforderungen sich aus den aktuell geltenden Bestimmungen ergeben. Jedoch ihr gegenwärtiger, formaler Charakter bedeutet, dass sogar im Fall wenn sie nicht erfüllt werden, der Steuerzahler – Lieferant weiterhin zu Steuerbefreiung berechtigt ist. Nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften wird dies nicht mehr möglich sein.

Abschließend ist auch die eingeführte Vermutung vom Warenexport im Rahmen der innergemeinschaftlichen Warenlieferung zu signalisieren, wie auch die abschließende Liste an Dokumenten zur Bestätigung der Ausfuhr in Abhängigkeit von dem Umstand, welches der an der Lieferung teilnehmenden Unternehmen den Transport organisiert.

Die oben präsentierten Änderungen werden mit dem 1. Januar 2020 in Kraft treten. Zwar können Sie noch geringfügig durch weitere Änderungen im Entwurf der Gesetzesänderung modifiziert werden, jedoch lohnt es sich bereits jetzt eine Analyse von, im Rahmen des betriebenen Geschäftsmodells realisierten Warenflüsse zur Anpassung an die entworfenen Bestimmungen und Minimierung des Risikos von eventuellen Missständen vorzunehmen.

 

Ewa Pyrkosz, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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