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Neue Grundsätze zur Abrechnung von Kosten der Personenkraftwagen

2019-01-21

In den novellierten Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzen wurden Änderungen bezüglich Personenkraftwagen eingeführt, die ein Eigentum des Steuerpflichtigen darstellen, wie auch auf Grundlage von Miet-, Leasing- oder sonstigen ähnlichen Verträgen genutzt werden.

Abschreibung

Seit dem 1. Januar 2019 abzugsfähige Betriebsausgaben sind die vollen Abschreibungen in Verbindung mit der Nutzung eines Personenkraftwagens bis zu einem Fahrzeugwert von nicht mehr als der Gegenwert von:

  • 225 000 PLN – im Fall von Personenkraftwagen die Elektrofahrzeug sind – sollte man bemerken, dass dieser Limit bei Hybrid-Fahrzeugen nicht gilt, die sich zur Kategorie von sonstigen Personenkraftwagen qualifizieren;
  • 150 000 PLN – im Fall von sonstigen Personenkraftwagen.

Im Fall, wenn der Anfangswert des Wagens die genannten Schwellen überschreitet, ist der Steuerpflichtige berechtigt die Kosten nur in einem Teil abzurechnen, welcher dem Höhenverhältnis der genannten Limits zum Wert des Personenkraftwagens entspricht.

Versicherungskosten

Geändert wurde auch die Grenze in Bezug auf die Abrechnung von abzugsfähigen Betriebsausgaben für Versicherungsbeiträge des Personenkraftwagens und diese betragen gegenwärtig 150 000 PLN. Die Tatsache berücksichtigend, dass der vorige Limit auf einem Niveau von 20 000 EUR bestimmt war, ist die eingeführte Regelung als positiv zu bewerten. Zu betonen ist auch, obwohl dies nicht direkt aus den Vorschriften hervorgeht, dass der genannte Limit einzig die Kosten der freiwilligen Versicherung (Kaskoversicherung) erfasst, da nur diese Art von Fahrzeugversicherung in Anlehnung an den Fahrzeugwert kalkuliert wird.

Leasingkosten

Ausgaben für Zahlungen aufgrund von Mietleasing-, Miet-, Pacht - oder ähnlichen Verträgen wurden auch mit dem Limit von 150 000 PLN erfasst. Das Limit erfasst nicht die Versicherungsbeiträge des Personenkraftwagens, erfasst aber die Umsatzsteuer in einem Bereich, in dem der Steuerpflichtige nicht berechtigt ist die Steuer abzuziehen. Es sollte betont werden, dass im Fall von Zahlungen für einen Personenkraftwagenleasing, das 150 000 PLN - Limit nur bezogen auf den Zahlungsteil behandelt wird, der der Zahlung vom Fahrzeugwert entspricht. Die Änderung betrifft keine Fahrzeuge, für die Verträge bis Ende des letzten Jahres abgeschlossen wurden.

Nutzungskosten

Unternehmer die Personenkraftwagen auch für außerbetriebliche Zwecke nutzen, sind ab dem 1. Januar 2019 verpflichtet aus den Steuerkosten 25% von Aufwendungen in Verbindung mit der Fahrzeugnutzung auszuschließen (somit u.a. Treibstoffkosten, Servicedienstleistungen, Ersatzteile). Analog zu den obigen Regelungen, besteht die Kostensumme aus Nettokosten von erworbenen Waren oder Dienstleistungen, wie auch die Umsatzsteuer in einem nicht abzugsfähigen Teil.

Limit von Verkaufskosten eines Personenkraftwagens

Abzugsfähige Betriebsausgaben aus dem entgeltlichen Verkauf eines zuvor erworbenen Personenkraftwagens, der als Sachanlage gilt, sind die Ausgaben für seinen Erwerb in einem Teil der die Grenzbeträge von 225  000 PLN und 150 000 PLN, nach Reduzierung dieser Ausgaben um die Summe von zu abzugsfähigen Betriebsausgaben gerechneten Absetzung für Abnutzung dieses Fahrzeugs nicht überschreitet. Die genannte Lösung, die selbstverständlich ungünstig für die Eigentümer von teureren Fahrzeugen ist, betrifft einzig diejenigen Fahrzeuge, die in das Sachanlagen Register nach dem 31. Dezember 2018 eingetragen wurden.

 

Magdalena Walczyńska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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