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Schwellenwert für Geschäfte zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation

2019-08-26

Schwellenwerte für Geschäfte welche sich auf die Dokumentationspflicht von Verrechnungspreisen beziehen, sind im Nettobetrag zu ermitteln – einen solchen Standpunkt präsentierte der Chef der Landesfinanzverwaltung (weiter: KAS-Chef) in der Auslegung vom 24. Mai 2019 (Aktenzeichen DPP13.8221.25.2019.GTM). Die Auslegung betrifft Vorschriften des Körperschaftssteuergesetzes in dem, bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Wortlaut.

Somit änderte der KAS-Chef eine, für den Steuerpflichtigen nachteilige Auslegung vom Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen vom 2. März 2018 (Aktenzeichen 0111-KDIB1-3.4010.523.2017.1.APO).

 

Weshalb Wert des Geschäfts ohne Umsatzsteuer

Die Behörde hat in der geänderten Auslegung hingewiesen, dass der Wert des Geschäfts keine Umsatzsteuer erfassen sollte, da grundsätzlich diese Steuer keinen Einfluss auf die Einkommensermittlung (Verlust) des Steuerpflichtigen hat. Die Dokumentationspflicht bestimmende Schwellen setzt man unter Berücksichtigung der Einnahmen im Sinne von Rechnungslegungsvorschriften fest, d.h. dem Grundsatz nach ohne Umsatzsteuer.

Der KAS-Chef machte in der Argumentation seines Standpunktes auf die Konsequenzen aufmerksam, welche eine Auslegung der Vorschriften mit sich bringen kann, gemäß der die Umsatzsteuer im Wert des Geschäfts erfasst wird.

Die Behörde bemerkte, dass Geschäfte in einem identischen Nettobetrag einen verschiedenen Einfluss auf das Einkommen des Steuerpflichtigen haben werden, sofern verschiedene Umsatzsteuersätze Anwendung finden. Zusätzlich ist auf die Umsatzsteuerdifferenzen bei Geschäften aufmerksam zu machen, die zwischen inländischen Unternehmen und Geschäften die zwischen einem inländischen und ausländischen Unternehmen abgeschlossen werden. Wenn wir annehmen, dass der Nettowert für inländische Geschäfte dem Nettowert für Auslandsgeschäfte gleich ist, so wird der Bruttobetrag eines inländischen Geschäfts höher sein als der Betrag des Auslandsgeschäfts sein.

Der Umsatzsteuerwert kann über die Dokumentationspflicht von Verrechnungspreisen des Steuerpflichtigen entscheiden. Unter Anwendung des Grundsatzes, dass Zweifel zum Vorteil des Steuerpflichtigen entschieden werden (in dubio pro tributario) stellte der KAS-Chef fest, dass die Berücksichtigung vom Nettowert eines Geschäfts in dieser Situation vorteilhaft für den Steuerpflichtigen ist.

 

Wert des Geschäfts ab dem 1. Januar 2019.

Nach dem, ab dem 1. Januar 2019 geltenden Wortlaut von Vorschriften wird die Dokumentation von Verrechnungspreisen für Geschäfte erstellt, deren Wert, vermindert um die Umsatzsteuer, die im Gesetz genannten Schwellenwerte im Geschäftsjahr überschreitet. Somit präzisierte der Gesetzgeber in den geänderten Vorschriften die Wertfrage von Geschäften, ohne den Steuerpflichtigen Bedenken in diesem Bereich zu überlassen.

 

Magdalena Walczyńska, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

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