Möchten Sie über alle Ereignisse in ATA Finance informiert werden?
Sie haben keine Zeit, um den Überblick über unsere Website zu halten?

Melden Sie sich für den Newsletter!

Eine ausführliche Überprüfung des Verkäufers ist Aufgabe des Fiskus, und nicht des Warenerwerbers

2019-08-26

Eine solche These ergibt sich aus dem Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Łódź vom 25. Juni 2019, Aktenzeichen I SA/Łd 218/19. der Kampf gegen Steuermissbräuche gehört zu Aufgaben der Finanzbehörden, und nicht des Steuerpflichtigen. Man kann nicht den Steuerpflichtigen verpflichten den Kontrahenten in einem solchen Umfang zu überprüfen, wie es die Finanzbehörden im Laufe einer Steuerprüfung tun.

 

Im gegenständlichen Fall erwarb die Gesellschaft Waren direkt von Verkäufern die Verkaufsstände in einem Handelszentrum hatten, die Ware wurde jedoch zu Händen des Erwerbers vor Ort ausgehändigt oder durch den Verkäufer an den Ort geliefert, an dem der Erwerber seine Geschäftstätigkeiten betreibt. Zusätzlich erfolgte die Zahlung für die ausgelieferte Ware in bar. Nach Einschätzung der Finanzbehörden kaufte der Steuerpflichtige die Ware nicht von den Gesellschaften, die in den strittigen Umsatzsteuerrechnungen als Verkäufer eingetragen waren, und die durch die Lieferanten ausgestellten Rechnungen haben keine wirtschaftliche Realität dokumentiert, was zu dem Schluss führt, dass diese Unternehmer keine Warenlieferungen an den Erwerber realisiert haben konnten.

 

Der Direktor der Finanzverwaltungskammer in Łódź teilte den Standpunkt der Behörde des ersten Rechtszuges, bezüglich des fehlenden Rechts auf Vorsteuerabzug aus Rechnungen in den der Warenerwerb dokumentiert wird. Nach Einschätzung der Berufungsbehörde, erlaubt das Verhalten des Steuerpflichtigen, insbesondere die ausdrückliche Unkenntnis der Kontrahenten und zugleich ein nicht alltägliches hohes Vertrauensniveau zwischen den Geschäftsparteien die Feststellung, dass der Steuerpflichtige wissen musste, dass er an Geschäften teilnimmt deren Ziel eine Umsatzsteuerhinterziehung ist. Überdies der Empfang von Rechnungen die einzig mit einem Firmenstempel des Verkäufers versehen sind ohne die Möglichkeit einer Identifizierung der, die Ware verkaufenden und ausliefernden Person, welche unleserliche Unterschriften unter diesen Dokumenten leistete, zeugt von einer nicht angemessenen Sorgfalt des Steuerpflichtigen beim Geschäftsabschluss. Vielmehr, nach Auffassung der Finanzbehörden, die Fiktivität der Geschäfte kann zusätzlich die Zahlung des Preises in bar bestätigen.

 

Mit einem solchen Standpunkt der Finanzbehörde und einer solchen Praxis war das Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Łódź nicht einverstanden. In Auswertung der Rechtsprechung des EuGH stellte das Gericht fest, dass der Kampf gegen Umsatzsteuererschleichungen eine Aufgabe der Finanzbehörden ist und bei Ihnen liegt die Hauptverantwortung im Bereich vom Interessenschutz der Staatskasse. Das Gericht betonte, dass die Finanzbehörde auf Grundlage von objektiven Voraussetzungen beweisen sollte, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen sollte, dass das Geschäft, welches die Abzugsgrundlage darstellte, mit einer Straftat seitens des, die Rechnung Ausstellenden oder eines anderen in einer früheren Umsatzetappe tätigen Unternehmers verbunden ist. Und insbesondere hat sie zu ermitteln, wie der Betrugsmechanismus war, welche Vermögensvorteile erzielt wurden und gegen welche Pflichten der Kontrahent konkret verstieß.

 

Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht wies darauf hin, dass Umstände, die bei dem Steuerpflichtigen einen Verdacht in Bezug auf die Unzuverlässigkeit der Verkäufer erwecken könnten somit nur diese sind, welche das Geschäft selbst begleiten und nicht die Zahlungsform in bar betreffen, welche bei einem Warendirektverkauf an einem festgelegten Stand im Handelszentrum zulässig ist, auch unter Unternehmern, sofern der einmalige Geschäftswert, unabhängig von der Anzahl der daraus folgenden Zahlungen, keine 15.000 PLN überschreitet.

 

Das kommentierte Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts sollte eine Richtlinie für die Finanzbehörden darstellen, unter Hinweis darauf, dass ein Steuerpflichtiger beim Warenerwerb, unabhängig davon ob dies im Rahmen eines Direktverkauf stattfindet, mit keinen zusätzlichen, rein administrativen Pflichten belastet ist und seine Rolle nicht in einer ausführlichen Überprüfung von steuerlichen Abrechnungen seines Kontrahenten bezüglich der Ermittlung besteht, ob die fällige Steuer in Verbindung mit dem vorgenommenen Kaufgeschäft in der Steuererklärung des Verkäufers abzurechnen war.

 

Paulina Andrzejczyk, Steuerkonsultantin, ATA Tax Sp. z o.o.

Hat Dich dieses Thema interessiert?

paulina.andrzejczyk@atatax.pl