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Änderungen in der Körperschaftsteuer – Innovation Box.

2018-09-12

Am 24. August veröffentlichte man den Gesetzesentwurf zur Änderung von unter anderen der Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Eine der zahlreichen, vorgeschlagenen Änderungen ist die Ankündigung der Einführung der sogenannten Innovation Box, also ein Modell der begünstigten Besteuerung von Einkünften aus F&E- Wirtschaftstätigkeiten.

Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten betreibende Steuerpflichtige, die im Rahmen dieser Wirtschaftstätigkeiten Einkünfte aus nachstehend genannten, qualifizierten geistigen Eigentumsrechten erzielen:

  1. Rechte zu Erfindungen, zusätzlichen Schutzrechten für Erfindungen;
  2. Schutzrechte für Gebrauchsmuster;
  3. Rechte aus der Eintragung von gewerblichen Mustern, Topographien von Halbleitererzeugnissen;
  4. Zusätzliche Schutzrechte für Patente für Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel;
  5. Rechte aus der Eintragung von zugelassenen Arzneimitteln und Tierarzneimitteln;
  6. Rechte aus der Eintragung von neuen Pflanzensorten und Tierarten, und
  7. Rechte an Computersoftware;

werden berechtigt sein einen Teil des Einkommens mit einem Steuersatz von 5% zu besteuern.

Die Besteuerungsgrundlage mit dem begünstigten Steuersatz (das so gen. qualifizierte Einkommen aus qualifiziertem geistigen Eigentumsrecht”) wird nach der folgenden Formel berechnet: (Nexus Ansatz aus BEPS Aktion 5)

(a + b) x 1,3   /   a + b + c + d

wo die einzelnen Buchstaben die, durch den Steuerpflichtigen tatsächlich getragenen Aufwendungen für:

a – die vom Steuerpflichtigen direkt betriebenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Verbindung mit qualifizierten geistigen Eigentumsrechten;

b – den Erwerb von Ergebnissen der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Verbindung mit qualifizierten geistigen Eigentumsrechten von, mit dem Steuerpflichtigen nicht verbundenen Unternehmen;

c - den Erwerb von Ergebnissen der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Verbindung mit qualifizierten geistigen Eigentumsrechten von, mit dem Steuerpflichtigen verbundenen Unternehmen;

d – den Erwerb von qualifizierten Rechten am geistigen Eigentum bedeuten.

Einkommen aus qualifizierten Rechten am geistigen Eigentum wird das Einkommen aus:

  1. Gebühren oder Abgaben aus Lizenzverträgen;
  2. dem Verkauf von qualifizierten Rechten am geistigen Eigentum;
  3. qualifizierten, im Verkaufspreis des Produktes oder der Dienstleistung berücksichtigten Rechten am geistigen Eigentum;
  4. Schadensersatz für Verstoß gegen Rechte aus qualifizierten Rechten am geistigen Eigentum sein.

Derzeit befindet sich der Gesetzesentwurf auf der Etappe von Begutachtungen. Inkrafttreten der neuen Regelungen wird für den 1. Januar 2019 geplant.

 

Daniel Więckowski, Steuerberater, ATA Tax Sp. z o.o.

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