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Finanzbericht in Form der Einheitlichen Kontrolldatei (JPK)

2018-09-27

Mit dem 1. Oktober 2018 treten Änderungen des Gesetzes über die Rechnungslegung bezüglich der Erstattungsform von Finanzberichten und Geschäftstätigkeitsberichten, wie auch ihrer Unterzeichnung und Veröffentlichung in Kraft.

Nur bis Ende September können die in herkömmlicher Form erstellten und unterzeichneten Finanzberichte samt weiteren Unterlagen (u.a. Geschäftsführungsbericht, Bericht über die Prüfung und Bestätigungsbeschluss des Finanzberichts) in gescannter Form zur Veröffentlichung eingereicht werden.

Die Gesetzesänderung führt die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Finanzberichten einzig in elektronischer Form ein, d. h. in der Form einer sogenannten „einheitlichen Kontrolldatei” welche im Bulletin der öffentlichen Information des Finanzministers verfügbar sein wird (https://www.mf.gov.pl/krajowa-administracja-skarbowa/dzialalnosc/struktury-e-sprawozdan).

Für verschiedene Arten von Unternehmern (für kleine und mittlere Unternehmer, Mikrounternehmer und Großunternehmer) wurden getrennte Formen von Finanzberichten vorgesehen. Diese berücksichtigen Vereinfachungen, welche Anwendung finden können, und andererseits ermöglichen sie auch konkretisierende Informationen anzugeben, die sich aus Bedürfnissen oder Besonderheit der Einheit ergeben. Interessant ist, dass für Einheiten, die Finanzberichte nach Maßgabe der IFRS erstellen, keine Muster von logischen Strukturen veröffentlicht wurden, somit erstellen diese Einheiten Finanzberichte in elektronischer Form (PDF), aber im bisher erarbeiteten Format.

Die übrigen zu veröffentlichenden Dokumente samt Finanzbericht sind in elektronischer Form zu erstellen und mit der elektronischen Signatur oder mit Hilfe des elektronischen Vertrauensprogramms ePUAP (Plattform für Leistungen der öffentlichen Verwaltung) zu unterzeichnen.

Wir machen auf die Tatsache aufmerksam, dass im Fall von Unternehmern die einer Betriebsprüfung unterliegen, ein Gutachten enthaltender Prüfungsbericht ausschließlich in elektronischer Form erstellt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur durch den Wirtschaftsprüfer versehen werden kann

Diese Änderungen bedeuten, dass keine Notwendigkeit mehr bestehen wird, separate Ausfertigungen des Finanzberichtes samt Anlagen in Papierform (Scan) an das Landesgerichtsregister und das Finanzamt zu übermitteln.

Wie aus der Mitteilung ersichtlich, zählt das Finanzministerium darauf, dass die vereinheitlichte Struktur der Finanzberichte u.a. das Betreiben von Wirtschaftstätigkeiten in Polen, insbesondere im Sektor der kleinen und mittleren Unternehmen durch Vereinfachung der Berichterstattungsprozedur und Verminderung der, von Unternehmern getragenen Kosten erleichtern wird.

Anna Zielińska, Konsultantin, ATA Audit Sp. z o.o.

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