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Höchste Zeit für neue Investitionen

2018-03-27

Die Arbeiten am Gesetz zur Förderung von neuen Investitionen gewinnen am Tempo. Im Dezember 2017 wurde das Konsultationsverfahren beendet, Anfang März, wurde der Entwurf durch den Ministerrat akzeptiert, und bereits am 20. März fand die erste Lesung des Gesetzesentwurfs statt. Man kann somit vermuten, dass im April das Gesetz durch den Staatspräsidenten unterzeichnet wird.

Ähnlich, wie die gegenwärtig geltenden Lösungen im Bereich von Sonderwirtschaftszonen, setzt der Gesetzesentwurf eine Einkommenssteuer- und Körperschaftssteuerbefreiung bezogen auf das Einkommen aus, im Förderungsbescheid bestimmten Geschäftstätigkeiten voraus. Wobei werden Unternehmer, im Gegensatz zu den gegenwärtigen Vorschriften, nicht durch die Notwendigkeit eingeschränkt, nur in angewiesenen Zonen zu investieren, daher rechnen die Projektentwickler mit der wirtschaftlichen Aktivierung des ganzen Landes.

Die Festsetzungsweise der Höhe der gewährten Befreiung wird in einer angemessenen Durchführungsrechtsakte zum Gesetz – Verordnung des Ministerrates geregelt. Nach diesem Entwurf, wird ein Unternehmer-Investor, der einen Förderungsbescheid beantragt, verpflichtet sein das Höhenkriterium der beihilfefähigen Investitionskoten zu erfüllen:

 

Arbeitslosenrate im Landkreis, in dem die Investition geplant wird, im Verhältnis zur landesdurchschnittlichen Arbeitslosenrate

Höhe der beihilfefähigen Investitionskoten

0% - 60%

Mindestens 100 Mio. PLN

60% - 100%

Mindestens 80 Mio. PLN

100% - 130%

Mindestens 60 Mio. PLN

130% - 160%

Mindestens 40 Mio. PLN

160% - 200%

Mindestens 20 Mio. PLN

200% - 250%

Mindestens 15 Mio. PLN

Über 250%

Mindestens 10 Mio. PLN

 

Was überaus wichtig ist, werden die oben genannten Schwellen von Investitionskosten einer wesentlichen Reduzierung unterliegen:

Reduzierungskriterium

Höhe der Reduzierung vom Wert  der beihilfefähigen Investitionskoten

Investition im Bereich von modernen Dienstleistungen für den Business und für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten

80%

Mikrounternehmer

98%

Kleinunternehmer

95%

Mittlere Unternehmer

80%

 

Höhe der Steuerbefreiung wird berechnet:

  • als Produkt der maximalen Beihilfeintensität für das gegebene Gebiet und die getragenen beihilfefähigen Investitionskosten, oder auch

  • als Produkt der maximalen Beihilfeintensität für das gegebene Gebiet und zweijähriger Arbeitskosten neubeschäftigter Arbeitnehmer, welche die Bruttoarbeitskosten dieser Arbeitnehmer zuzüglich der seitens des Arbeitgebers entrichteten Beiträge erfassen.

 

Außer der genannten steuerlichen Vorteile, setzt das Projekt auch eine Gruppe von Benefizien voraus, die den Unternehmern die Durchführung von neuen Investitionen erleichtern werden. Unter anderen sind zu benennen:

  1. Gewährung für Unternehmer von, zum Durchführen der Investition erforderlichen Vermögensbestandteilen;

  2. Erbringung von unentgeltlichen IT-Dienstleistungen;

  3. Unterstützung bei Kontakten mit Behörden öffentlicher Verwaltung;

  4. Zusammenarbeit im Bereich der Berücksichtigung von Bildungsprozessen für den Arbeitsmarktbedarf;

  5. Führen von Maßnahmen zur Förderung von Geschäftstätigkeiten und neuen Investitionen.

Das Projekt setzt voraus, dass die neuen Regelungen im Termin von 14 Tagen ab Gesetzesveröffentlichung in Kraft treten werden. Wir werden Sie laufend über den Fortschritt vom Gesetzgebungsprozess informieren.

 

Daniel Więckowski, Steuerberater, ATA Tax Sp. z o.o.