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Der Finanzminister verlängert den Termin zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation

2018-03-19

Ein Teil der Steuerpflichtigen wird sicherlich erleichtert aufatmen - am 15. März 2018 ist die Verordnung des Finanzministers in Kraft getreten, die sogar um ein halbes Jahr den Termin zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation, Einreichung der Erklärung über die Steuerdokumentationserstellung und der vereinfachten Steuerberichterstattung CIT/TP und PIT/TP aufgeschoben hat. Nach Maßgabe der bisher geltenden Bestimmungen waren die oben genannten Dokumente in den Terminen zum Einreichen der Jahressteuererklärungen zu erstellen (d.h. grundsätzlich bis zum 31.03.2018).  Den Unternehmererwartungen entgegenkommend hat das Finanzministerium eine Verordnung vorbereitet, in der der Termin zur Vorbereitung aller oben genannten Dokumente bis zum neunten Monat nach Steuerjahrende verlängert wird.

Wie wir bereits mehrmals vorgebracht haben, wurden den Körperschaft- und Einkommensteuerpflichtigen ab dem 1. Januar 2017 wesentliche Dokumentationspflichten im Bereich der Verrechnungspreise auferlegt. Die Novellierung der Körperschaft- und Einkommensteuergesetze hat den Steuerpflichtigen die Pflicht zur Erstellung einer landesspezifischen Verrechnungspreisdokumentation (deren Elemente sich nur teilweise mit den bisherigen Anforderungen decken), einer bisher unbekannten Gruppendokumentation oder vereinfachten Berichterstattung als Anlage zur Steuererklärung auferlegt, deren Ausführungstermin auf den Einreichtag der Steuererklärung fällt. Wegen dem Arbeitsaufwand und der, zur Realisierung der gesetzlichen Pflichten erforderlichen Finanzmittel, und oftmals auch wegen dem erschwerten Zugriff auf alle, zur Dokumentationserstellung erforderliche Informationen (insbesondere im Fall der Gruppendokumentation) kann es für den Steuerpflichtigen schwierig sein den gesetzlichen Pflichten im geforderten Termin nachzukommen.

Aus diesem Grund hat das Finanzministerium entschieden den Termin bis Ende des neunten Monates nach Steuerjahrende zu verlängern.

Die Verlängerung vom gegenständlichen Termin erfasst die Pflichten, deren Termine 2018 ablaufen (bezogen auf die Verrechnungspreisdokumentation, Steuererklärung und vereinfachte Berichterstattung für das Steuer-Vorjahr d.h. 2017) und 2019 (bezogen auf die 2018 getätigten Geschäfte). Im Fall von Einkommensteuerpflichtigen und Körperschaftsteuerpflichtigen, deren Steuer mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, fällt der neue Termin somit aufs Ende September 2018 und entsprechend Ende September 2019.

Es ist hinzufügen, dass der verlängerte Termin ausschließlich die in der Verordnung genannten Pflichten betrifft, das ist unter anderen die vereinfachte Berichterstattung CIT/TP  und PIT/TP die der Steuererklärung hinzuzufügen ist, wobei der Termin zum Einreichen der Steuererklärung nicht geändert wurde. Dies bedeutet, dass der Einkommensteuerpflichtige im Termin bis Ende April, und der Körpersteuerpflichtige im Termin bis Ende des dritten Monates nach Steuerjahrende die Steuererklärungen einreichen sollten. Nach Maßgabe der angeführten Verordnung kann die vereinfachte Berichterstattung CIT/TP oder PIT/TP zur Steuererklärung später erfolgen und wird keine Korrekturen oder Aktualisierungen der zuvor eingereichten Steuererklärung erfordern.

 

Agnieszka Jasica-Skalbmierska, Steuerberaterin, ATA Tax Sp. z o.o.