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Minimalsteuer von Gebäudebesitz – mögliche Steuerrückerstattung nach Inkrafttreten der Gesetznovelle

2018-05-22

Am 10. Mai billigte der Sejm ein Gesetz zur Änderung von unter anderen der Körperschaftsteuer. Gegenwärtig steht das Gesetz auf der Tagesordnung des Senats. Wahrscheinlich wird das Gesetz noch vor den Sommerferien in Kraft treten.

Unter mehreren wesentlichen Änderungen – die offenkundige Legislativfehler korrigieren, die bei der vorigen Novellierung der Körperschaftsteuergesetze begangen wurden, besonders bemerkenswert sind die geänderten Vorschriften über die Minimalsteuer, welche in der Gesetzesänderung als „Steuer von Gebäudeeinkünften” bezeichnet wurde.

Wie wir bereits mitgeteilt haben, können die neuen Regelungen wesentlich die Steuerbelastung für Eigentümer von kommerziellen Immobilien in Polen erhöhen.

Erstens, fallen unter die Steuer alle Gebäude, somit auch die Logistik- und Lagercenter (die bisher nicht zu versteuern waren). Wobei die Autoren der Gesetzesänderung vorausgesetzt haben, dass unter die Steuer Gebäude fallen werden, die auf Grundlage eines Miet-, Pacht- oder eines anderen Vertrags ähnlicher Art zum Gebrauch überlassen wurden. Im Fall der Überlassung nur eines Teils vom Gebäude zum Gebrauch – wird die Steuer in einem Verhältnis der vermieteten Fläche zur gesamten Gebäudefläche berechnet. Es ist noch anzumerken, dass unter die Steuer keine Gebäude des Sozialbauwesens fallen.

Zweitens, wird der Steuerfreibetrag nicht für dieses Gebäude getrennt, sondern einmalig – für jeden Steuerpflichtigen berechnet.

Beispiel:

Nehmen wir an, dass die Gesellschaft X Eigentümerin von 3 Gebäuden mit folgenden Anfangswerten ist: (i) A – im Wert von 12.000.000 PLN, (ii) B – im Wert von 3.000.000 PLN und (iii) C – im Wert von 2.000.000 PLN.

Gemäß der gegenwärtig geltenden Vorschriften, zu versteuern ist einzig das Gebäude A, und die Steuergrundlage beträgt 2.000.000 PLN, im Ergebnis beträgt die monatliche Steuer 700 PLN.

Nach der Gesetzesänderung werden alle Gebäude versteuert, die Steuergrundlage wird 7.000.000 PLN, und die monatliche Steuer 2.450 PLN betragen.

Aufmerksamkeit verdient auch die Regelung bezüglich verbundener Unternehmen. Im Sinne der gegenwärtig angewendeten Lösungen, im Fall von einem Gebäude das Miteigentum von verbundenen Unternehmen ist, wird der Minderungsbetrag der Steuergrundlage (10.000.000 PLN) verhältnismäßig im Anfangswert jedes der Miteigentümer berücksichtigt.

Es scheint, dass die neuen Vorschriften in Richtung einer Gesamtabrechnung von Einkünften aus dem Gebäudebesitz durch den Steuerpflichtigen und die Unternehmen gehen, an den diese direkt oder indirekt mindestens 25% Anteile halten.

Eine solche Lösung bedeutet, dass man bereits heute mit der Bearbeitung von gruppeninternen Prozeduren vom Informationsaustausch über den Wert von Gebäuden beginnen sollte, die für eine richtige Steuerberechnung erforderlich sein werden.

Vor allem sieht jedoch die Gesetzesänderung eine Möglichkeit vor, die Rückerstattung der, von den monatlichen (Vierteljahres-) Steuervorauszahlungen nicht abgerechneten, also tatsächlich an den

Staatshaushalt gezahlten Steuern zu beantragen (falls tatsächlich ein Verlust aus der Überlassung der Immobilie erzielt wird).

Finanzbehörden werden verpflichtet sein die Steuer von Gebäudeeinkünften zu erstatten, soweit sie keine Regelwidrigkeiten in der eingereichten Steuererklärung feststellen, und insbesondere wenn die Kosten der Fremdkapitalfinanzierung in Verbindung mit dem Gebäudeerwerb- oder Bau, wie auch sonstige Einkünfte und Kosten zu Marktbedingungen (Fremdvergleich) vereinbart wurden.

Wichtig ist, dass die Möglichkeit der Beantragung einer Steuerrückerstattung sich auch auf die 2018 gezahlte Steuer beziehen wird.

Wir nehmen an, dass der Steuerrückerstattung eine angemessene Finanzamtskontrolle vorangehen wird. Daher empfehlen wir auch eine angemessene Vorbereitung dieser Prozeduren. Vorherige Identifizierung von potentiellen Steuerrisiken und Erstellung einer angemessenen Dokumentation hilft Ihnen sich auf den Besuch von Finanzbeamten vorzubereiten.

 

Daniel Więckowski, Steuerberater, ATA Tax Sp. z o.o.