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Vorschriften, die den Vorsteuerabzug vom termingerechten Einreichen der Steuererklärungskorrektur abhängig machen, stehen im Widerspruch zu der Richtlinie 112?

2018-06-22

Die ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften nach den, der Vorsteuerabzug bei Geschäften im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens von der Einhaltung der 3-Monatsfrist zum Einreichen der Steuererklärung abhängig gemacht wird, stellen einen Streitgegenstand mit den Finanzbehörden dar.  Im Laufe der letzten Wochen wurden zwei Urteile von Woiwodschaftsverwaltungsgerichten erlassen, die unterschiedlich die Übereinstimmung von polnischen Vorschriften mit der Mehrwertsteuerrichtlinie in diesem Bereich betrachten.

Im Sinne der neuen Vorschriften haben die Steuerpflichtigen das Recht die Vorsteuer und die Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Warenerwerb, importierten Dienstleistungen und inländischen Geschäften im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens in derselben Steuererklärung abzurechnen, unter der Bedingung, dass die Umsatzsteuer im Termin von drei Monaten nach dem Monat in dem die Steuerpflicht entstanden ist, in der angemessenen Steuererklärung abgerechnet wird. In der Konsequenz führt eine Terminüberschreitung dazu, dass die Steuerpflichtigen verpflichtet sind die Umsatzsteuer in der Steuererklärung für den Zeitraum auszuweisen, indem die Steuerpflicht entstanden ist, und die Vorsteuer in der laufenden Steuererklärung.

Nach Auffassung des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warszawa (Urteil vom 15. Mai 2018, Aktenzeichen III SA/Wa 2488/17) verstoßen die obigen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes gegen den Grundsatz der Umsatzsteuerneutralität und Proportionalität nach Maßgabe der Richtlinie 112. Auf eine ähnliche Weise äußerte sich das Verwaltungsgericht in Kraków im Urteil vom 29. September 2017 (Aktenzeichen I SA/Kr 709/17).

Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warszawa hat vorgebracht, dass die Einführung der besprochenen Regelung zum zeitlichen Verfehlen der Ausweispflicht der Umsatzsteuer mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs geführt hat. In der Konsequenz führt dies zur Berechnung von Zinsen. Es wurde betont, dass die eingeführten Regelungen, Steuerhinterziehungen vorbeugen sollten, jedoch besteht kein solches Risiko, wenn der Umsatzsteuerpflichtige der Erwerber ist. Das Gericht hat sich in seinen Ausführungen auf die Rechtsprechung des EuGH, u.a. im Fall Senatex, (C-51/14) gestützt, in dem der Gerichtshof anerkannt hat, dass keine Grundlagen bestehen, um die Steuerpflichtigen durch Aufschub der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts samt Zinsen für die Nichtbefolgung formeller Anforderungen zu ahnden, soweit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt wurden. Abschließend, im Fall eines späteren Rechnungszugangs, als im Umsatzsteuergesetz genannt, ist der Steuerpflichtige berechtigt die Vorsteuer in demselben Zeitraum abzurechnen, in dem er die Umsatzsteuer nachweist, und nicht in der laufenden Abrechnung.

Zu einem anderen Schluss kam das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Opole im Urteil vom 30. Mai 2018 (Aktenzeichen I SA/Op 113/18). Es hat nämlich die Feststellung der Gesellschaft für falsch betrachtet, dass die Benennung einer Dreimonatsfrist für die Abrechnung der Umsatzsteuer und der Vorsteuer in Verbindung mit inländischen Geschäften im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens im Widerspruch zu der Richtlinie steht.  Somit steht der Gesellschaft kein Recht zu die Vorsteuer in demselben Zeitraum abzuziehen, in dem die Umsatzsteuer ausgewiesen wird,  unabhängig von der Tatsache, dass die Korrektur der Umsatzsteuererklärung später eingereicht wird als innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Steuerpflicht entstanden ist.

Wegen dem Fehlen eines einheitlichen Standpunktes von Verwaltungsgerichten sollten die Steuerpflichtigen die Entwicklungsrichtung der Rechtsprechung in diesem Bereich beobachten und die Möglichkeit überlegen einen Antrag auf individuelle Auslegung zu stellen.

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anna.skorska@atatax.pl

Anna Skórska, Tax consultant, ATA Tax Sp. z o.o.