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Beschluss der sieben Richter des Hauptverwaltungsgerichtes entscheidet über die Berechnungsmetode der Immobiliensteuer von den Windkraftwerken

2018-06-13

Die erweiterte Besetzung des Obersten Hauptverwaltungsgerichtes wird entscheiden, ob die Gemeinde die Steuer nur von dem baulichen Teil (d.h. errichtet unter Anwendung von Baustoffen), oder auch von den technischen Elementen eines Windkraftwerkes erheben darf.

Der Fall ist die Folge der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Gesetzes über Investitionen in Windkraftwerken, welches unter anderen die Definition eines Bauwerkes im Baugesetz änderte. Im Ergebnis, nach Auffassung der Steuerbehörden und mancher Verwaltungsgerichte, hat die Besteuerungsgrundlage von Windkraftwerken auch den Wert von nicht baulichen Elementen – wie zum Beispiel Motoren mit Tragflügeln, Generatoren, Steuerschaltungen zu enthalten. Die Folge einer solchen Lösung ist sogar eine dreifache Erhöhung der Belastung von Windparkbetreibern mit der Immobiliensteuer.

Es ist in Erinnerung zu bringen, dass das polnische Gesetz über lokale Steuern und Abgaben, das die Besteuerung mit der Immobiliensteuer regelt, in der Definition eines Bauwerkes auf die Definition eines Bauobjektes gemäß der Baugesetzvorschriften zugreift. Nach Maßgabe des Steuergesetzes als Bauwerk ist nämlich jedes Bauobjekt zu verstehen, das kein Gebäude oder kein Objekt der kleinen Architektur ist, wie auch mit dem Bauobjekt verbundene Baueinrichtungen im Sinne der Baugesetzvorschriften, die eine zweckmäßige Nutzung des Objekts gewährleisten. Zugleich ist nach Maßgabe des Baugesetzes, als Bauobjekt ein Gebäude, Bauwerk oder Objekt der kleinen Architektur samt technischen Installationen und Einrichtungen, die eine zweckmäßige Nutzung gewährleisten, errichtet unter Anwendung von Bauerzeugnissen zu verstehen. Bedenken erwecken kann somit beispielsweise, ob die im Wege des Gesetzes über Investitionen in Windkraftwerken vorgenommene Erweiterung der, im Baugesetz enthaltenen Definition des Bauwerks um technische Einrichtungen (Elemente) nicht gegen die Bedingung spricht, dass ein Bauobjekt unter Anwendung von Bauerzeugnissen zu errichten ist. Es ist auch nicht zu übersehen, dass bereits 2011 das polnische Verfassungsgericht deutliche Auslegungsrichtlinien für den Bauwerksbegriff für Zwecke der Immobiliensteuer vorstellte (Urteil vom 13.09.2011 Aktenzeichen P 33/09).

In Anbetracht eines solchen Wortlauts von Vorschriften und eines, für die Steuerpflichtigen nachteiligen Standpunktes der Steuerbehörden wie auch der Verwaltungsgerichte, ist die Vielzahl von Fällen in Verbindung mit der Besteuerung von Windkraftwerken, die in nächster Zeit auf die Verhandlungsliste des Obersten Verwaltungsgerichts gelangen sollten, nicht verwunderlich. Über ihr Schicksal soll jedoch der Beschluss von sieben Richtern entscheiden. Was wesentlich ist, dass der Gesetzgebungsprozess anhängig ist, nach dem die Änderungen im Gegenstand der streitigen Bauwerksdefinition rückgängig gemacht werden sollen und im Ergebnis die Besteuerung von Windkraftwerken nach alten und unzweifelhaft für die Steuerpflichtigen vorteilhafteren Grundsätzen wiederhergestellt werden soll.

Gegenwärtig ist es schwer vorauszusehen, wann man die Entscheidung der erweiterten Besetzung erwarten kann. Fälle in Verbindung mit Steuern und lokalen Abgaben gehören leider nicht zu den am schnellsten untersuchten Fällen. Dennoch, in der Hoffnung auf eine vorteilhafte Entscheidung, ist es bereits heute wert die Möglichkeit der Beantragung der verbindlichen Auskunft zu erwägen, um möglichst schnell den potentiellen Mehrbetrag an Immobiliensteuer von den Windkraftwerken zurückzuerhalten.

 

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Barbara Otrzonsek, Tax Consultant, ATA Tax Sp. z o.o.