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Was ist wichtiger: der Inhalt der Rechnung, oder das, was tatsächlich der Gegenstand der Transaktion war – für Zwecke der Gewährung des Vorsteuerabzugsrechtes?

2018-07-09

Können Formalfehler – wie zum Beispiel ein Irrtum in der Bezeichnung der gekauften Ware oder Dienstleistung – den Verlust des Vorsteuerabzugsrechtes zur Folge haben? Nach Auffassung der Finanzbehörden selbstverständlich ja. Der Europäische Gerichtshof wird in Kürze entscheiden, ob zu Recht.#

In dem Fall, der als Grundlage der Präjudizfrage dient, hat die Finanzbehörde anerkannt, dass Kaufgegenstand „Goldschrott” ist, da eine solche Warenbezeichnung in der Rechnung zu sehen war, tatsächlich Transaktionsgegenstand war jedoch „Goldgranulat”, was unzweifelhaft aus der Beweislage ersichtlich war.

Der Finanzamtsleiter hat anerkannt, dass dem Steuerpflichtigen kein Recht zusteht die Vorsteuer aus einer Umsatzsteuerrechnung abzuziehen, die eine fehlerhafte Warenbezeichnung enthält.

Der Direktor der Finanzverwaltungskammer hat, die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde aufrechterhaltend festgestellt, dass das Vorsteuerabzugsrecht  zusteht, wenn die Rechnung eine reale Transaktion in subjektiver wie auch objektiver Hinsicht widerspiegelt. Nach Auffassung der Berufungsbehörde war die Fehlerhaftigkeit der Rechnung im Bereich der Warenbezeichnung insoweit ernsthaft, dass sie eine Verweigerung des Vorsteuerabzugsrechts zur Folge haben sollte.

Der Fall kam vor das Oberverwaltungsgericht, das im Urteil vom 20. Februar 2017 die Beschwerde als begründet erkannt hat. Das Gericht hat darauf aufmerksam gemacht, dass die Transaktionen stattgefunden haben, und ihr Gegenstand Gold war, Bedenken betrafen einzig seine in der Rechnung genannte Bezeichnung. Das Gericht hat anerkannt, dass eine unzutreffende Bezeichnung nicht der Anerkennung als nichtexistente Transaktion gleichgesetzt werden kann.

Die Finanzbehörde hat eine Kassationsklage beim Obersten Verwaltungsgericht eingereicht. Dieses hat im Urteil vom 19. Dezember 2017, Aktenzeichen I FSK 1002/17, der Kassationsklage stattgegeben und das Urteil aufgehoben. Das oberste Verwaltungsgericht hat anerkannt, dass man eine Situation nicht akzeptieren kann, in der gleichgültig was in der Rechnung eingetragen wird, Finanzbeamte gezwungen sein werden zu klären, was tatsächlich Transaktionsgegenstand war und in diesem Bereich eine korrekte Abrechnung vorzunehmen. Der Fall wurde an das Oberverwaltungsgericht in  Wrocław zur wiederholten Untersuchung übergeben.

Diesmal hat das Oberverwaltungsgericht in Wrocław entschieden eine Präjudizfrage an den Europäischen Gerichtshof zu richten. In der Begründung bezog sich das Gericht auf die Umsatzsteuervorschriften Polens und der EU, insbesondere Grundsätze der steuerlichen Neutralität und Verhältnismäßigkeit.

Unter Berücksichtigung vom Standpunkt des Gerichtshofes in ähnlichen Fällen sind wir der Auffassung, dass man auch diesmal eine Entscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen erwarten kann.

Beispielsweise hat man im Urteil vom 11. Dezember 2014 im Fall C-590/13 entschieden, dass Finanzbehörden die, zum Nachweis der Erfüllung von materiellen Anforderungen zum Vorsteuerabzug durch den Steuerpflichtigen erforderliche Informationen verfügen, dem Steuerpflichtigen das Vorsteuerabzugsrecht trotz Nichterfüllung von formalen Bedingungen nicht verweigern können. Der Gerichtshof hat sich in dieser Entscheidung vor allem auf den Grundsatz der Neutralität und Verhältnismäßigkeit berufen.

Dagegen im Urteil vom 7. März 2018 im Fall C-159/17 TSUE hat der Gerichtshof vorgebracht, dass Aufgabe des nationalen Gerichtes ist zu untersuchen, ob die Finanzbehörde über die, zum Nachweis der Erfüllung von materiellen Anforderungen zum Vorsteuerabzug durch den Steuerpflichtigen, trotz des ihm vorgeworfenen Verstoßes gegen die formalen Anforderungen, erforderlichen Informationen verfügte.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass Fehler in den Rechnungen oftmals vorkommen. Klassifizierung von Waren, einzig unter Berücksichtigung der, in der Rechnung eingetragenen Warenbezeichnung, ist äußerst nachteilig für Unternehmer. Dem Anschein nach kann ein geringer Irrtum riesige steuerliche Konsequenzen zur Folge haben. Das Urteil des EU-Gerichtshofs  wird bestimmt das Leben zahlreichen Unternehmern erleichtern. 

Paulina Andrzejczyk, Tax consultant, ATA Tax Sp. z o.o.

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