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Ein Bauobjekt, welches die Kriterien für ein Gebäude erfüllt, darf nicht als ein Bauwerk betrachtet werden – Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2017, SK 48/15

2018-01-16

Am 13. Dezember 2017 erließ das Verfassungsgerichtshof das Urteil im Fall, Aktenzeichen SK 48/15, nach dessen Maßgabe Art. 1a Abs. 1 Pkt. 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1991 über Steuern und lokale Gebühren (die Rechtsdefinition eines Bauwerks enthaltend) in dem Bereich, in dem ein Bauobjekt als ein Bauwerk anerkannt werden kann, welches die Kriterien eines Gebäudes nach Art. 1a Abs. 1 Pkt. 1 des oben genannten Gesetzes erfüllt, im Widerspruch zum Grundsatz der besonderen Bestimmung von Abgabenregelungen nach Art. 84 in Verbindung mit Art. 217, in Verbindung mit Art. 64 Abs. 3 Verfassung der Republik Polen steht.

Somit ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, im Fall, wenn ein Bauobjekt die Voraussetzungen zur Anerkennung als Gebäude erfüllt, unzulässig es als Bauwerk im Sinne der oben angeführten Vorschriften zu qualifizieren.

Es ist zu bemerken, dass das Urteil des Verfassungsgerichtshofes die Folge einer Verfassungsbeschwerde einer Gesellschaft der Telekommunikationsbranche von 2015 ist.  Gegenstand der Streitigkeit war die Frage einer richtigen Besteuerung von Telekommunikationscontainern, die einen Teil von Rundfunkstationen darstellen. Die Gesellschaft argumentierte, dass die Container komplizierte und wertvolle Sendeanlagen beinhalten, und somit sollten sie für Zwecke der Immobiliensteuer als Gebäude qualifiziert werden. Dagegen haben die Steuerbehörde diese Objekte entsprechend als Bauwerke qualifiziert.

Somit war der Betrag der, der Gesellschaft auferlegten Steuer vielfach höher als die Steuer, welche man berechnen würde, wenn diese Objekte als Gebäude betrachtet wären. Die Gesellschaft kämpfte erfolglos gegen die Behörden in vielen Rechtszügen, sie verlor auch vor dem Obersten Verwaltungsgericht, welches erkannte, dass für die Qualifizierung der Container als Bauwerke ihre Bestimmung und die Ausstattung dieser Objekte, gerade mit diesen Anlagen spricht, wodurch die Gebäudemerkmale verloren werden und sie nach Grundsätzen für Bauwerke zu besteuern sind.

Das gegenständliche Urteil des Verfassungsgerichtshofes ist für Unternehmer wesentlich, die in Vergangenheit eine höhere Immobiliensteuer für Bauwerke angaben, welche die Kriterien von Gebäuden erfüllten.

Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes ermöglicht den Steuerpflichtigen die Beantragung einer Wiederaufnahme von Steuerverfahren in Sachen, die durch einen endgültigen Bescheid von Steuerbehörden und Verwaltungsgerichten abgeschlossen wurden (der Termin für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beträgt 30 Tage ab Veröffentlichung vom Urteil des Verfassungsgerichtshofes im Gesetzblatt, und im Fall von Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt dieser Termin 3 Monate ab diesem Tag).

Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Gesetzblatt fand am 27. Dezember 2017 statt.

 

Rafał Mielko, tax consultant, ATA Tax Sp. z o.o.