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Kraftfahrzeugpauschale und Treibstoffkosten – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts

2018-08-21

Am 10. Juli 2018  hat das Oberste Verwaltungsgericht das Urteil im Gegenstand von pauschalierten Einnahmen in Verbindung mit der Nutzung von Dienstwagen für private Zwecke gefällt. Das Gericht hat erkannt, dass der pauschalierte Betrag von Einnahmen auch die Treibstoffkosten erfasst (Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts AZ II FSK 1185/16). Eingedenk des angeführten Gerichtsurteils, im Fall von Mitarbeitern, die Dienstwagen für private Zwecke nutzen, sind die Einnahmen nur in der Höhe zu erwägen, die im Einkommenssteuergesetz genannt wird.

Nach Maßgabe der seit 2015 geltenden Vorschriften beträgt der Geldwert von unentgeltlichen Leistungen, die zum Gehalt des Arbeitnehmers in Verbindung mit der Nutzung von Dienstwagen zu Privatzwecken dazugerechnet werden sollte, und damit zu versteuern ist, entsprechend:

  • 250 PLN monatlich - für Fahrzeuge mit einem Hubraum bis zu 1.600 cm3 und
  • 400 PLN monatlich - für Fahrzeuge mit einem Hubraum über 1.600 cm3.

 

Absicht von Autoren des Regelungswerkes war, durch die eingeführten Vorschriften Zweifel in Bezug auf die Erkennbarkeit von zusätzlichen Einkünften aus sogenannten unentgeltlichen Leistungen zu zerstreuen, wie auch die Grundsätze zur Ermittlung des Leistungswertes zu vereinfachen. Bald hat es sich erwiesen, dass nach Auffassung des Fiskus, im Pauschalbetrag einzig solche Arbeitgeberkosten in Verbindung mit der Gewährung eines Dienstfahrzeuges für private Zwecke des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, wie: Versicherung, Reifenwechsel, laufende Reparaturen, Betriebsstoffe, technische Überprüfungen, Ölwechsel und sonstiger Flüssigkeiten wie auch sonstige Verschleißteile in Verbindung mit der Benutzung eines Wagens.

 

Der Standpunkt der Steuerbehörden im Gegenstand der Fahrzeugpauschale - ungünstig aus dem Gesichtspunkt der Steuerpflichtigen - führte zu zahlreichen Streitigkeiten mit den Steuerbehörden. Die Entscheidungen in dieser Sache erließen die Woiwodschaftsverwaltungsgerichte in Wrocław, Opole, Gliwice und Warszawa, die nahezu einstimmig den Standpunkt der Steuerbehörden infrage stellten.

 

Man kann nicht der Tatsache widersprechen, dass der Standpunkt des Obersten Verwaltungsgerichts richtig ist, da der Ausschluss des Treibstoffes aus der Pauschale im Widerspruch zu Absichten des Gesetzgebers stehen würde, dessen Absicht die Vereinfachung von Regeln zur Ermittlung des Leistungswertes war. Zusätzlich weist der, vom Motorhubraum abhängige Pauschalbetrag von Mitarbeitereinnahmen, eindeutig auf die Kalkulationsweise hin.

 

Für die Steuerpflichtigen bedeutet das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts die Möglichkeit die Rückerstattung der im Laufe des Jahres überbezahlten Steuer, wie auch eine Korrektur von Steuerabrechnungen der Vorjahre zu beantragen. Wiederum Arbeitgeber, die als Einkommenssteuerzahler auftreten, und die bisher bei der Berechnung von Steuervorauszahlungen, außer der pauschalierten Einnahmen, auch die Treibstoffkosten berücksichtigt haben, sollten ihre bisherige Politik im Bereich der Gehaltsberechnung verifizieren.

 

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Michał Drzastwa,Tax consultant, ATA Tax Sp. z o.o.