Steuervorauszahlung und die Jahreserklärung
Nach der Meinung von Marcin Sobieszek, Steuerberater und Partner bei ATA Tax, in der Aussage für die Tageszeitung „Rzeczpospolita”, in manchen Situationen ist es möglich und rentabel sich mit dem Fiskus für das ganze Jahr deutlich früher, in einer Frist bis zum 20. Januar abzurechnen.
Muss ein Unternehmer die Steuervorauszahlung auf die Einkommenssteuer für Dezember bezahlen und aus der Abrechnung für das ganze Steuerjahr ist eine Überzahlung entstanden, dann kann er die Vorauszahlung nicht bezahlen, sofern er früher – in der Frist bis zum 20. Januar - die Jahreserklärung bei dem Finanzamt einreicht.
Machen Sie sich mit dem ganzen Artikel unter der folgender Adresse bekannt http://www.rp.pl/Podatek-dochodowy/301079979-Podatek-dochodowy-od-firm-w-styczniu-zaliczka-albo-roczne-zeznanie.html#ap-1