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Bahnbrechendes Urteil des NSA (des Obersten Verwaltungsgerichtes) in Bezug auf Urlausbleistungen

2014-09-16

Gemäß der Entscheidung des des Obersten Verwaltungsgerichtes NSA vom 27. März 2014 (Aktenzeichen sygn. II FSK 1049/12) hat die jeweilige Gesellschaft das Recht, den Wert von ausgezahlten Urlaubsleistungen in ihren abzugsfähigen Aufwendungen zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob diese Leistungen aus den im betrieblichen Sozialfonds angesammelten Mitteln oder nicht ausgezahlt werden.

In Bezug auf die durch die Finanzkammer (Izba Skarbowa) in Posen erörterte Auskunft (Az. Nr. ILPB3/423-250/11/14-S/JG) hat das NSA hervorgehoben, dass als abzugsfähige Aufwendungen solche Urlaubsleistungen zu betrachten sind, welche gemäß den Vorschriften des Gesetzes über den betrieblichen Sozialfonds, nicht aber aus dessen Mitteln, ausgezahlt würden.

Die obige Angelegenheit wird von unserem Experten, Herrn, Marcin Sobieszek wie folgt kommentiert – Abhängigmachung der Möglichkeit der Berücksichtigung der Urlaubsleistungen von der Anzahl der Beschäftigten ist absurd. Es ist dann gut, dass das Gericht eine vernünftige Denkweise gezeigt hat. In den steuerrechtlichen Vorschriften handelt es sich nämlich darum, dass durch die jeweilige Gesellschaft ein und derselbe Betrag nicht zweimal – d.h. zum ersten Mal als Rückstellung auf das Konto des betrieblichen Sozialfonds, und zum zweiten Mal als tatsächliche Ausgabe auf Unterstützung der Mitarbeiterfreizeit – abgezogen wird.

Der gesamte Test ist zugänglich auf der Online-Ausgabe von Rzeczpospolita unter dem Link - www.prawo.rp.pl.